+49 8442 / 957 200
info@deutscher-hopfen.de
Arbeitsverträge
Seit der Hopfenernte 2022 gibt es neue Arbeitsverträge, die zwingend verwendet werden müssen. Aufgrund der immer detaillierter werdenden Arbeitsverträge ist die Seitenzahl der Arbeitsverträge weiter angewachsen. Aufgrund der Seitenzahl haben wir uns dazu entschlossen keine zweisprachigen Arbeitsverträge anzubieten. Die Saisonarbeitskräfte müssen daher den deutschsprachigen Arbeitsvertrag ausfüllen. Um den Saisonarbeitskräften die Inhalte der Arbeitsverträge verständlich übermitteln zu können, finden Sie im Mitgliederbereich eine Übersetzung des neuen Arbeitsvertrags in die Sprachen polnisch und rumänisch.
ACHTUNG: Es muss für etwaige Sozialversicherungsprüfungen ein deutschsprachiger Arbeitsvertrag vorliegen. Ein polnischer oder rumänischer Arbeitsvertrag ist nicht ausreichend!
4-seitige Fragbögen
Mindestlohn (brutto)
Quelle: Bundesregierung.de
Automatische Rückmeldung zu Vorbeschäftigungen
Die Rückmeldung der Minijob-Zentrale muss der Arbeitgeber in den Entgeltunterlagen dokumentieren. Sie dient insbesondere als Nachweis für eine spätere Betriebsprüfung der Rentenversicherung."
Quelle und nähere Infos: https://blog.minijob-zentrale.de/kurzfristige-minijobs-vorbeschaftigungszeiten/
Angaben zum Krankenversicherungsschutz
"Ab dem 1. Januar 2022 müssen Arbeitgeber bei der Anmeldung von kurzfristig Beschäftigten zusätzlich angeben, wie diese krankenversichert sind. Wichtig zu wissen: Der Nachweis über den Krankenversicherungsschutz ist vom Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Ein Nachweis kann beispielsweise eine Bescheinigung der gesetzlichen Krankenkasse oder des privaten Krankenversicherungsunternehmens der Arbeitnehmer, aber auch eine Kopie der Versicherungskarte sein."
Quelle und nähere Infos: https://blog.minijob-zentrale.de/kurzfristige-minijobs-krankenversicherung/
Empfehlenswert ist hier auf jeden Fall der Abschluss einer sogenannten "Erntehelferversicherung", damit es im Krankheitsfall zu keinen Problemen kommt.
2.1 Arbeitsverträge und Sozialversicherungsbögen
Bitte beachten Sie bei einer Beschäftigung von Studenten, dass diese pro Woche generell nur 20 Stunden sozialversicherungsfrei arbeiten sollen (theoretisch wäre auch während des Semesters eine längere Wochenarbeitszeit möglich, jedoch kann es hier passieren, dass die Krankenkasse des Studenten Probleme macht). Ausnahmen gelten in den Semesterferien; hier können die Studenten auch mit 100 %iger Sicherheit mehr als 20 Stunden sozialversicherungsfrei beschäftigt werden.
Bei Kurzarbeitern gibt es aktuell eine Zuverdienstgrenze von 520 €. Sollte der Verdienst 520 € übersteigen, wird das Kurzarbeitergeld gekürzt. In diesem Jahr gibt es keine Ausnahme für systemrelevante Betriebe.
Über folgenden Link gelangen Sie in den Mitgliederbereich und können dort ein Dokument herunterladen, welches auf alle einzuhaltenden Regeln für die Unterkünfte der Saisonarbeitskräfte verweist. Hierbei handelt es sich um die allgemeingültigen Regelungen, die auch außerhalb der Coronapandemie einzuhalten sind. Besonders bei Neubauten sollte man diese Vorgaben unbedingt einhalten.
Vermittlungsplattform der Maschinenringe!
Anleitung: Arbeiten mit der Vermittlungsplattform "Das Land hilft"