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Quelle: Bundesregierung.de
Beschluss aus der Kabinettssitzung vom 06. Januar
„Für Einreisen aus RiSikogebieten nach Deutschland bekräftigt der Ministerrat die bereits mit Ministerratsbeschluss vom 22. Dezember 2020 etablierte Zwei-Test-Strategie: Ein Test ist im unmittelbaren Zusammenhang mit der Einreise vorzulegen. Dieser Test darf bei Einreise maximal 48 Stunden alt sein oder muss unmittelbar nach Einreise vorgenommen werden. Ein weiterer Test ist für die Verkürzung einer bestehenden Quarantäneverpflichtung am fünften Tag nach Einreise erforderlich. Die Berichte über neue Mutationen des CoronaVirus nimmt der Ministerrat mit großer Sorge zur Kenntnis. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die in Großbritannien und der Republik Südafrika aufgetretenen Varianten. Ein Eintrag dieser Mutationen ins Bundesgebiet muss vermieden werden. Der Ministerrat appelliert an den Bund, weiter gesonderte Regeln insbesondere zur Testpflicht vor Einreise für diese besonderen Risikogebiete zu erlassen. Im Übrigen weist der Ministerrat noch einmal eindrücklich darauf hin, dass Reisen in Risikogebiete ohne triftigen Grund unbedingt zu vermeiden sind und dass neben der Test- und Quarantänepflicht eine Verpflichtung zur digitalen Einreiseanmeldung bei Einreisen aus Risikogebieten besteht.“
Quelle: Bayerische Staatskanzlei
Allgemeinverfügung vom 30.12.2020 (tritt voraussichtlich am 30.06.2021 außer Kraft)
Einreise Quarantäne Verordnung
Hinweise zu weiteren Corona Testmöglichkeiten - 15.09.2020
Die Betriebe, die noch keine Möglichkeit zur Testung ihrer Saison AK gefunden haben, verweisen wir auf folgendes Angebot des Landratsamtes Pfaffenhofen:
1. Die Arztpraxis Dr. Eberle aus Geisenfeld hat mitgeteilt:
Ab Dienstag, den 25.08.2020 werden täglich von 19:00 bis 21:00 Uhr Sondersprechstunden zur Testung der Saisonarbeitskräfte stattfinden.
Die Praxis kooperiert mit einem Labor, welches noch über ausreichende Kapazitäten verfügt und dadurch eine schnelle Befundmitteilung (binnen 24 Stunden) garantieren kann.
Die Daten für jede der zu testenden Personen müssen vollständig einen Tag vor dem Test der Praxis zur Verfügung gestellt werden. Verwenden Sie dazu bitte beigefügen Meldebogen und senden diesen vollständig ausgefüllt bitte per Fax oder E-Mail an die auf dem Meldebogen angegebene Adresse. Diesen Meldebogen finden Sie hier: -Meldebogen Dr. Eberle-
Für ihre Dienste berechnet die Praxis Dr. Eberle 35,00€ pro Test, die vom Landwirt/der Landwirtin bzw. der zu testenden Person selbst zu tragen sind.
Sie erreichen die Praxis Dr. Eberle unter der 08452/7177.
Die Adresse der Praxis lautet: Kleine Rosenstr. 1 in 85290 Geisenfeld.
2. Zusätzlich zu diesem Angebot bietet die Ilmtalklinik in Kooperation mit dem Gesundheitsamt Pfaffenhofen a.d. Ilm ab Freitag, den 28.08.2020 Testungen an.
Das Online Portal der Ilmtalklinik für die Anmeldung ist ab Morgen, 25.08.2020 12 Uhr unter der Internetadresse www.ilmtalkliniken.de abrufbar. Bei Rückfragen können Sie sich per E-Mail an folgende Adresse wenden: renate.emmer@klinikallianz.com
Natürlich kann auch jeder andere niedergelassene Hausarzt aufgesucht und um Testung gebeten werden.
3. Zur Meldung der Saison AK hat uns das Gewerbeaufsichtsamt auf folgende Änderung hingewiesen:
Für die Belange des Arbeitsschutzes in landwirtschaftlichen Betrieben sind in Bayern im Wesentlichen die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) zuständig.
Forst- und landwirtschaftliche Mitgliedsbetreibe der SVLFG melden die Saisonarbeiter daher neben dem Gesundheitsamt direkt an die SVLFG E-Mail: Brigitte.Baumer@svlfg.de (Bitte immer Mitgliedsnummer angeben!)
Betriebe, die kein Mitgliedsunternehmen der SVLFG sind, melden an das zuständige Gewerbeaufsichtsamt!
Die Kontaktdaten der verschiedenen Landkreise:
Eichstätt: 08421 / 70 507
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Freising, Landshut & Kelheim bieten eine gemeinsame Teststrecke an. Anmeldung unter: 09441 / 207 67 11
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Pfaffenhofen: 08441 / 271 439
Vorlagen als PDF zum Ausdrucken
Hygienekonzept-Checkliste-Saisonarbeit Maskenpflicht
Haende desinfizieren
Reinigungs-Desinfektionsplan SVLFG Handlungsempfehlung Corona
SVLFG Gefährdungsbeurteilung
Hier geht es zu den Flyern in verschiedenen Größen und Sprachen zum Download
Informationen zu Saisonarbeitskräften
Konzeptpapier - Arbeitsschutzregeln - Arbeitsschutzbehörde
In diesem Konzeptpapier wird unter anderem darauf hingewiesen, dass sich die Infektionsschutzmaßnahmen für Arbeit, Transport und Unterbringung ergeben aus den Arbeitsschutzregeln der SVLFG https://www.svlfg.de/corona-saisonarbeit. Hier finden Sie auch die "Information für Unternehmer - Maßnahmen ...", wo u.a. geregelt ist, dass nach wie vor die Unterkünfte nur mit halber Kapazität belegt werden sollen. Diese Information für Unternehmer gibt es übrigens auch in rumänischer Sprache.
Im Konzeptpapier wird auch darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber die Saisonarbeitskräfte beim örtlichen Gesundheitsamt und bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde (in Bayern: Forst- und landwirtschaftliche Mitgliedsbetreibe der SVLFG melden die Saisonarbeiter unter Angabe der Mitgliedsnummer direkt an die SVLFG, E-Mail: Brigitte.Baumer@svlfg.de. Betriebe, die kein Mitgliedsunternehmen der SVLFG sind, melden an das zuständige Gewerbeaufsichtsamt.) vor Arbeitsaufnahme mit folgender Excel-Liste melden muss. (Excel-Liste Hier zum Download)
Informationen, welche Arbeitsschutzbehörde für Ihren Betrieb zuständig ist, finden Sie z.B. unter https://www.gewerbeaufsicht.bayern.de/kontakt/index.htm
Die Kontaktadressen der Landrats- bzw. der Gesundheitsämter nachfolgend
Zusätzlicher Hinweis:
Aufgrund der Corona-Infektionsfälle ist in der Landwirtschaft verstärkt mit Kontrollen der Zollbehörden (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) und der Arbeitsschutzbehörden zu rechnen. Insbesondere landwirtschaftliche Betriebe, die in größerem Umfang Saisonarbeitskräfte aus Osteuropa beschäftigen, müssen in nächster Zeit mit Kontrollen der vorgenannten Behörden rechnen.
Wir bitten Sie daher verstärkt darauf zu achten, dass Sie auf Ihrem Betrieb, sämtliche arbeits- und sozialrechtlichen Vorgaben und die aktuell geltenden besonderen Infektionsschutzmaßnahmen lückenlos einhalten. Siehe dazu auch die Corona-Arbeitsschutzregeln des BMAS. Um weiterhin auch Saisonarbeitskräfte aus Osteuropa in der Landwirtschaft beschäftigen zu können, ist es erforderlich, dass Verstöße unbedingt vermieden werden.
In diesem Zusammenhang wird auf folgende Punkte besonders hingewiesen
Beachten Sie den Infektionsschutz im Betrieb, insbesondere durch
Des Weiteren wird den Arbeitgebern empfohlen:
Betriebsanweisung zu Coronavirus (Polnisch)
Betriebsanweisung zu Coronavirus (Rumänisch)
Vermittlungsplattform der Maschinenringe!
Anleitung: Arbeiten mit der Vermittlungsplattform "Das Land hilft"
Befristete Arbeitsverträge und UVV
Fragebögen zur Feststellung der Versicherungsfreiheit (Version 2020)
Link für online Meldungen zur Sozialversicherung